Baubewilligung oder Bauanzeige in Tirol? Ein Überblick nach TBO 2022
Nicht jedes Bauvorhaben braucht in Tirol eine Baubewilligung. Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) unterscheidet in § 28 zwischen bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und freien Vorhaben.
Bewilligungspflichtig
Neubau, Zubau und Umbau von Gebäuden sowie wesentliche Änderungen und Nutzungsänderungen brauchen in der Regel eine Baubewilligung. Dafür reichen Sie einen vollständigen Einreichplan bei der Gemeinde ein.
Anzeigepflichtig
Andere Änderungen und kleinere bauliche Anlagen sind anzuzeigen. Beispiele aus § 28 Abs. 2 TBO 2022:
- Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m
- Terrassen, Pergolen und mobile offene Schwimmbecken
- Untergeordnete Bauteile und Balkonverglasungen
- Größere Renovierungen, wenn sie nicht Teil eines bewilligungspflichtigen Vorhabens sind
Weder Bewilligung noch Anzeige
Frei sind laut § 28 Abs. 3 TBO 2022 unter anderem:
- Innenbaumaßnahmen, die bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berühren
- Austausch von Fenstern und Balkontüren ohne wesentliche Änderung der Fassade
- Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
- Einfriedungen bis 1,50 m und Stützmauern bis 1 m (außer gegenüber Verkehrsflächen)
- Geräte- und Holzschuppen bis 15 m² überdeckter Fläche und 2,80 m Höhe, an mindestens drei Seiten offen
Und Carport, Garage oder Pool?
Das hängt von Größe, Lage und Bauweise ab. Wir prüfen Ihr Vorhaben und erstellen die passenden Unterlagen, ob Bauanzeige oder Einreichung.
Quelle: § 28 TBO 2022
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Gemeinde.
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